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Namibia hat u.a. mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

Entsprechend der Vereinbarung wird der Standort der Steuerpflicht einer Person oder eines Unternehmens festgelegt.

Eine Person wird ausschließlich dort als steuerpflichtig angesehen, wo sie ansässig ist.

Ansässigkeit wiederum ergibt sich durch Kriterien wie
  • Wohnsitz
  • ständiger Aufenthalt
  • Ort der Geschäftsleitung
Für ein Unternehmen ist die im Abkommen enthaltene Definition einer „Betriebsstätte“ oder festen Geschäftseinrichtung (Permanent Establishment) ausschlaggebend.

Die Niederlassung einer Firma, die in Namibia als Betriebsstätte definiert wird, ist ausschließlich in Namibia steuerpflichtig.














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