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Merkblatt, Doppelbesteuerung

Namibia hat mit einer Reihe von Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet: Deutschland, Südafrika, Großbritannien, Schweden, Frankreich, Rumänien, Russland, Indien und Mauritius.

Entsprechend der Vereinbarung wird der Standort der Steuerpflicht einer Person oder eines Unternehmens festgelegt. Eine Person wird ausschließlich dort als steuerpflichtig angesehen, wo sie ansässig ist. Ansässigkeit wiederum ergibt sich durch Kriterien wie Wohnsitz, ständiger Aufenthalt und Ort der Geschäftsleitung. Für ein Unternehmen ist die im Abkommen enthaltene Definition einer „Betriebsstätte“ oder festen Geschäftseinrichtung („Permanent Establishment“) ausschlaggebend. Die Niederlassung einer Firma, die in Namibia als Betriebsstätte definiert wird, ist ausschließlich in Namibia steuerpflichtig.


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